Wenn Sie in Dänemark tätig sind, sind die Tarifverträge für die Verhältnisse am Arbeitsmarkt maßgeblich. Die Tarifverträge werden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (deren Interessen 3F vertritt) ausgehandelt.
3F sorgt dafür, dass Sie geordnete Arbeitsbedingungen und Anspruch auf Rente, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit sowie den Mindestlohn haben. Es ist deshalb wichtig, dass sich Ihr Arbeitgeber einem Tarifvertrag angeschlossen hat.
Wenden Sie sich an Ihre örtliche 3F-Gewerkschaft, bevor Sie ein Arbeitsverhältnis in Dänemark antreten. Wir können Ihnen dabei helfen, schlechte Lohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Die Mindestlöhne im privaten Dienstleistungsbereich sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe sind unterschiedlich, je nachdem, ob Sie servieren, putzen oder kochen in einem Betrieb, der vom Tarifvertrag mit 3F umfasst ist.
Bei diesen Mindestlöhnen handelt es sich um den unteren Schwellenwert der Entlohnung, zumal der Tarifvertrag vorsieht, dass tatsächlich ein höherer Lohn ausgezahlt wird.
Bei den Mindeststundensätzen für die jeweiligen Berufe spannt sich der Bogen von ca. 132 DKK bis zu 176 DKK. Gleichzeitig gelten höhere Stundensätze für Arbeit, die abends, nachts, sonntags oder feiertags ausgeführt wird.
Somit wäre es für Sie empfehlenswert, 3F beizutreten, zumal die örtliche 3F-Gewerkschaft sicherstellen kann, dass Sie in den Genuss Ihrer tarifvertraglichen Rechte kommen, falls ein Tarifvertrag zwischen dem Betrieb und 3F ausgehandelt worden ist.
Wenn Sie Arbeit bei einem Betrieb ohne 3F-Tarifvertrag bekommen, stehen Ihnen trotzdem Rechte zu, denn der Arbeitgeber hat Ihnen beispielsweise einen Arbeitsvertrag auszustellen, dem Lohn- und Arbeitsbedingungen zu entnehmen sein müssen. Auch in diesem Fall wäre es für Sie nützlich, auf Ratschläge und Empfehlungen Ihrer örtlichen 3F-Abteilung zurückgreifen zu können.
Nicht vergessen: Sie sollten unbedingt Ihre Arbeitszeiten notieren.
Fest angestellte weibliche Mitarbeiter, die zum voraussichtlichen Entbindungstermin seit neun Monaten im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung während der letzten vier Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und ferner Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub für die Dauer von bis zu 14 Wochen nach der Entbindung.
Der Kindesvater hat zu den gleichen Konditionen Anspruch auf eine zweiwöchige bezahlte Elternzeit.
Der Betrieb übernimmt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine Elternzeit von bis zu 16 Wochen.
Die Stundensätze können je nach Tarifvertrag unterschiedlich geregelt sein.
Erkundigen Sie sich bei der örtlichen 3F-Abteilung nach den Details zu den Konditionen und Rechten im Zusammenhang mit Entbindung und Adoption.
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